Chancengleichheit der Bürger bei der Rechtswahrung

Beratungshilfe und Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe können bedürftige Bürger beantragen, wenn das Einkommen bestimmte Beträge, die sich an Sozialhilfesätzen orientieren, unterschreitet.

Sobald das Gericht dem Mandanten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes (RA) Beratungshilfe oder für die gerichtliche Tätigkeit Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe bewilligt hat, wird ein Teil der Rechtsanwaltsvergütung von der Staatskasse übernommen. Auf den Mehrbetrag muss der RA verzichten.

 

Es können immer nur Kosten gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden, die nach Antragstellung entstehen. Eine rückwirkende Bewilligung von Beratungshilfe oder Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe ist nicht möglich.

 

Wurde Beratungshilfe bewilligt, muss der Mandant einen Eigenanteil von 15,00 € an den RA zahlen.

 

Wurde dem Mandanten Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe nicht oder nur in geringem Umfang bewilligt, muss er die Kosten in voller Höhe bzw. zu einem Teil selbst tragen. Das Gericht kann im Rahmen der Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe die Zahlung von Raten aufgeben.

Welche Gebühren entstehen?

Die Vergütung legt der RA nicht selbst fest, sondern die Vergütungshöhe regelt seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG), welches die bis dahin bestehende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ersetzt. Beratungshilfe und Prozess-/Verfahrenkostenbeihilfe können bedürftige Bürger beantragen, wenn das Einkommen bestimmte Beträge, die sich an Sozialhilfesätzen orientieren, unterschreitet.