Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte nichtehelicher Väter
04.08.2010
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt mit einem Urteil die Rechte lediger Väter gestärkt und klar gestellt, dass Mütter das gemeinsame Sorgerecht für Kinder nicht mehr generell verweigern dürfen.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe haben jetzt in ihrer Entscheidung den Vorrang unverheirateter Mütter beim Sorgerecht für Kinder gekippt. Dem jetzt veröffentlichten Beschluss zu Folge können ledige Mütter in Zukunft nicht mehr generell das Sorgerecht des Vaters für das gemeinsame Kind verweigern. Auch die Familiengerichte müssen ab sofort das gemeinsame Sorgerecht der Eltern anordnen, vorausgesetzt dies entspricht dem Kindeswohl.
Geklagt hatte der Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Jungen. In dem vorliegenden Fall trennten sich die Eltern noch während der Schwangerschaft der Mutter und der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Die Vaterschaft wurde durch den Mann anerkannt, doch die Mutter sprach sich in einer Erklärung gegen das gemeinsame elterliche Sorgerecht. Als die Mutter dann einen Umzug mit dem gemeinsamen Kind beabsichtigte, beantragte der Vater beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst. Hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. In dem vorliegen den Fall wies das Familiengericht die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass für die Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon die Zustimmung der Mutter erforderlich sei und im vorgetragenen Fall fehle diese. Zudem fehlen auch Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter. Auch eine gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg, woraufhin der Mann vor das Bundesverfassungsgericht zog. Jetzt hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im Fall der Verfassungsbeschwerde des Mannes entschieden, dass die herangezogenen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mit dem Artikel 6 (Absatz 2) des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, in denen es heißt “Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“.
Aus diesem Grund hoben die Karlsruher Richter den Beschluss des Familiengerichts auf und verwiesen den Fall zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurück. Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes ordneten in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig an, dass das Familiengericht bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht, hieß es aus Karlsruhe.
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 420/09
Autor: Gertrud Oertwig
Eingestellt: 18.08.2010
